Die EMRK und die Grundrechtecharta sollen ein faires und unparteiisches Verfahren sicherstellen. In seinem Erkenntnis vom 19. 10. 2016, Ro 2014/15/0020, habe sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, welche Handlungen bzw Äußerungen eines Organwalters einer unabhängigen Institution zur Befangenheit dieses Organwalters führen. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK sei die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt.
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