Die neue Gruppenbesteuerung erhöht den steuerlichen Gestaltungsspielraum bei der Konzernstrukturplanung. Dennoch ist ihr Tatbestand in manchen Bereichen zu eng. Dies kann zu verfassungs- und europarechtlichen Problemen führen.
Die neue Gruppenbesteuerung ersetzt mit 1. 1. 2005 die bisherige Organschaft.1) Der Zugang zur Gruppe wurde mit Einführung der neuen Regelung - sowohl im Bereich der Gruppenträger, als auch im Bereich der Gruppenmitglieder - verbreitert. So sind fortan auch Beteiligungsgemeinschaften sowie mittelbar beteiligte Körperschaften gruppenträgerfähig. Weiters können auch ausländische Kapitalgesellschaften - wenn auch mit Einschränkungen - Gruppenträger oder Gruppenmitglieder sein. Die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung sowie der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages sind - anders als bei der Organschaft - keine Tatbestandsvoraussetzungen der Gruppenbesteuerung. Fortan ist nur mehr eine finanzielle Verbundenheit für das Vorliegen einer Gruppe erforderlich. Diese neue liberale Regelung vergrößert den steuerlichen Spielraum bei der Gestaltung von Konzernstrukturen. Im vorliegenden Beitrag werden nun jene Elemente der neuen Gruppenbesteuerung dargestellt, die den Gestaltungsspielraum bei der Konzernstrukturplanung erhöhen. Gleichzeitig wird untersucht, in welchen Bereichen die neue Gruppenbesteuerung den Gestaltungsspielraum unnötig stark einschränkt.
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