Der VwGH habe jüngst darüber entschieden, welcher Versteuerung eine Vergleichsvereinbarung zuzuführen ist. Die Entscheidung sei erfreulich für den Abgabepflichtigen, dennoch sollte man auch künftige Vergleichsvereinbarungen mit der nötigen Achtsamkeit schließen. Die Parteien sollten ihre Gestaltungsfreiheit nutzen und Vergleichsbeträge direkt in der Vereinbarung bestmöglich abgabenbegünstigten Komponenten zuordnen.
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