Artikelrundschau / Personalverrechnung

Haas/Kronberger, Lohnverrechner/Abrechnungsdienstleister strafbar, wenn er weisungsgemäß "lohndumpend" abrechnet? PVP 2017/6, 19 und PVP 2017/24, 65

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Beitrag geht der Frage nach, welche Folgen es für in der Personalverrechnung tätige Personen (Personalverrechner, HR-Manager, externe Dienstleister etc) hat, wenn sie die explizite Anweisung erhalten, ein vorhandenes Lohndumpingrisiko zu ignorieren und/oder die Abrechnung bewusst unrichtig durchzuführen. Da auch eine vom Vorgesetzten bzw Klienten erteilte "Falschabrechnungs-Anweisung" zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet und die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes bzw des Klienten nach der - nach Ansicht der Autorinnen zu strengen - Rechtsprechung keinen Schuldausschließungsgrund darstellt, empfehlen die Autorinnen drei Schritte, um das Risiko zu vermeiden, Beihilfe zum Lohndumping zu leisten (und sich nebenbei auch möglichst gegen allfällige zivilrechtliche Haftungsforderungen abzusichern): (1) Geht man trotz anfänglicher Bedenken von der Richtigkeit der Abrechnung aus, sollten die für die Richtigkeit sprechenden Gründe nachvollziehbar und schriftlich dokumentiert werden. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtgkeit der Abrechnung, sollte man (2) mit sachlichen und fundierten Argumenten versuchen, Überzeugungsarbeit zu leisten. Und sollte der Vorgesetzte (Klient) dennoch auf der unrichtigen Abrechnung bestehen, sollte man (3) dem Vorgesetzten bzw Klient nachweislich (!) empfehlen, die unrichtige Abrechnung nicht als Überweisungsgrundlage zu verwenden. Dieser letzte Schritt diene dazu, den fehlenden Vorsatz des Personalverrechners (Steuerberaters) zu belegen, da Lohndumpingbeihilfe nur bei Vorsatz strafbar ist.

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Artikel-Nr.
ARD 6546/20/2017

27.04.2017
Heft 6546/2017