Nach Auffassung des OGH (1 Ob 197/19f) kann dem Anspruch auf eine Haftentschädigung nach § 5 Abs 2 StEG nicht mit Erfolg als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegengehalten werden, dass der Geschädigte im Haftzeitraum ansonsten nach dem UbG unterzubringen gewesen wäre.
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