In aller Kürze

Haftpflichtversicherung - SV-Träger als geschädigter Dritter

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Hat der Dienstgeber (oder ein ihm Gleichgestellter gem § 333 Abs 4 ASVG) einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er dem Sozialversicherungsträger grundsätzlich alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Dieser Rückgriffsanspruch des SV-Trägers nach § 334 ASVG ist originärer Natur, er steht dem SV-Träger kraft eigenen Rechts zu und geht nicht wie der Anspruch nach § 332 ASVG im Wege der Legalzession auf ihn über.

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Artikel-Nr.
ARD 6628/2/2018

13.12.2018
Heft 6628/2018