Eine nähere Untersuchung der Rechtslage zeigt, daß eine Haftung des handelsrechtlichen Pflichtprüfers des Jahres- und Konzernabschlusses gegenüber Dritten nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Ein aktuelles und für Juristen und Wirtschaftstreuhänder gleichermaßen interessantes Thema ist die Haftung des handelsrechtlichen Pflichtprüfers des Jahres- und Konzernabschlusses. Auch wenn der einschlägige § 275 HGB ausdrücklich nur eine Verantwortlichkeit gegenüber der geprüften Gesellschaft und mit dieser verbundenen Unternehmen festlegt (und dabei die Haftung von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, auf 5 Mio. S für eine Prüfung beschränkt), stellt sich die Frage, ob und inwiefern der Prüfer auch gegenüber Dritten wie z.B. Anlegern oder Gläubigern verantwortlich werden kann. Nicht selten wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß als Grundlage für eine Entscheidung über den Erwerb von Anteilen oder die Vergabe eines Kredits herangezogen, wobei sich von selbst versteht, daß nicht zuletzt ein gemäß § 274 HGB erteilter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Richtigkeit von Bilanz, GuV und Anhang in Hinblick auf den Ausweis von Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleistet. In Anbetracht der der österreichischen ähnlichen deutschen Rechtslage (vgl. § 323 dHGB) liegt es nahe, einen Blick auf aktuelle Entwicklungen in der deutschen Judikatur zu werfen und sich die Frage zu stellen, wie ein ähnlich gelagerter Sachverhalt in Österreich zu beurteilen wäre.
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