Rechnungswesen

Handelsrechtliche Steuerabgrenzung in Verlustjahren und aufgrund von Verlustvorträgen

Thomas Wenger

In Verlustjahren bzw. bei Vorliegen von Verlustvorträgen wird in der Regel keine Ertragsteuer anfallen. Es stellt sich daher die Frage, ob bei entsprechenden zeitlichen Differenzen auch diesfalls eine aktive Steuerabgrenzung durchgeführt werden kann.

Mit dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (EU-GesRÄG) wurde die Anpassung des österreichischen Handelsrechts an die maßgebenden Richtlinien der Europäischen Union (EU) abgeschlossen. Im Bereich des Bilanzrechtes waren das vor allem die Vierte Richtlinie (Bilanzrichtlinie) vom 25. Juli 1978 und die Siebente Richtlinie (Konzernrichtlinie) vom 13. Juli 1983 in den derzeit gültigen Fassungen. Da diese Richtlinien im Kernbereich bereits durch das Rechnungslegungsgesetz 1990 auf freiwilliger Basis umgesetzt wurden, lag der Schwerpunkt der Arbeiten am EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz in diesem Bereich darin, den noch nicht übernommenen Rechtsbestand festzustellen und in die österreichische Rechtsordnung zu transformieren, wie dem allgemeinen Teil der Regierungsvorlage zum EU-GesRÄG zu entnehmen ist. Die Regierungsvorlage wurde 1996 von der Bundesregierung verabschiedet und das Gesetz im selben Jahr vom Nationalrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

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Artikel-Nr.
RWZ 1999, 137

20.05.1999
Heft 5/1999
Autor/in
Thomas Wenger

Mag. (rer.soc.oec.) Dr. (iur.) Thomas Wenger ist Rechtsanwalt und seit 1994 Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Umgründungen und Mergers & Acquisitions. Er ist seit 1999 Mitherausgeber der Zeitschrift RWZ Recht, Rechnungswesen und Autor zahlreicher Publikationen, vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts.