In Verlustjahren bzw. bei Vorliegen von Verlustvorträgen wird in der Regel keine Ertragsteuer anfallen. Es stellt sich daher die Frage, ob bei entsprechenden zeitlichen Differenzen auch diesfalls eine aktive Steuerabgrenzung durchgeführt werden kann.
Mit dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (EU-GesRÄG) wurde die Anpassung des österreichischen Handelsrechts an die maßgebenden Richtlinien der Europäischen Union (EU) abgeschlossen. Im Bereich des Bilanzrechtes waren das vor allem die Vierte Richtlinie (Bilanzrichtlinie) vom 25. Juli 1978 und die Siebente Richtlinie (Konzernrichtlinie) vom 13. Juli 1983 in den derzeit gültigen Fassungen. Da diese Richtlinien im Kernbereich bereits durch das Rechnungslegungsgesetz 1990 auf freiwilliger Basis umgesetzt wurden, lag der Schwerpunkt der Arbeiten am EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz in diesem Bereich darin, den noch nicht übernommenen Rechtsbestand festzustellen und in die österreichische Rechtsordnung zu transformieren, wie dem allgemeinen Teil der Regierungsvorlage zum EU-GesRÄG zu entnehmen ist. Die Regierungsvorlage wurde 1996 von der Bundesregierung verabschiedet und das Gesetz im selben Jahr vom Nationalrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
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