Buchhaltung und Bilanzierung

Herstellungskosten

Romuald Bertl / Friedrich Fraberger

§ 203 Abs. 3 HGB idF EU-GesRÄG 1996 normiert, dass als Herstellungskosten all jene Aufwendungen anzusehen sind, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen (bisherige Rechtslage: müssen!) auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden. Sind die Gemeinkosten durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht, so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet werden. Ein Einbeziehungswahlrecht besteht für Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, freiwillige Sozialleistungen, für betriebliche Altersversorgung, Abfertigungen sowie für Fremdkapitalkosten, die unmittelbar durch den Herstellungsvorgang verursacht wurden. § 203 Abs. 3 HGB idF Eu-GesRÄG 1996 orientiert sich an Art. 35 Abs. 3 der 4. EG-RL sowie an § 255 Abs. 2 dHGB und stellt eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Herstellungskostenregelung im § 203 Abs. 3 HGB idF BGBl 1990/475 dar.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RWZ 1996, 170

20.06.1996
Heft 6/1996
Autor/in
Friedrich Fraberger

Univ.-Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. (International Tax Law, Vienna), ist geschäftsführender Gesellschafter einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, lehrt Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ordentliches Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Romuald Bertl

em. o.Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Präsident des Rechnungslegungsbeirates des AFRAC. Autor zahlreicher Fachpublikationen.