Unter dem Titel ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126, ARD 6560/15/2017) wurde der Schutz von nichtrauchenden Beschäftigten am Arbeitsplatz vor schädlichem Passivrauchen massiv ausgeweitet. Ab 1. 5. 2018 gilt auch für Arbeitsstätten in Gebäuden ein allgemeines (auch Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten umfassendes) Rauchverbot, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Diese Neuregelung bedeutet somit das "Aus" für die in der Praxis noch häufig bestehenden "Raucherbüros": Auch wenn Raucher an Einzelarbeitsplätzen beschäftigt sind oder ausschließlich Raucher in einem Büro arbeiten, ist zukünftig auch bei Zustimmung aller Beteiligten der Tabakkonsum absolut verboten. Die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, ist jedoch erhalten geblieben, dabei darf es sich allerdings nicht um Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume handeln. Da das Rauchverbot nur in Arbeitsstätten in Gebäuden gilt, sind Freiflächen, etwa zwischen zwei Bürokomplexen oder Produktionseinheiten, nicht vom Rauchverbot des ASchG erfasst. Die Autoren weisen auch darauf hin, dass es künftig an der Personalvertretung liegt, entsprechende Raucherräume vom Dienstgeber einzufordern.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.