Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Hitz, DSGVO: Doch keine Strafdrohung für Verstöße gegen das ArbVG?, ASoK 2018, 378

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats aus dem ArbVG verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auslösen könnte. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass auch nach der nunmehr gültigen Rechtslage - obwohl ein expliziter Hinweis im DSG fehlt - das Verhältnis zwischen Arbeits- und Datenschutzrecht unverändert bleibt. Insbesondere die Befugnisse des Betriebsrats nach dem ArbVG bleiben (sofern datenschutzrechtlich zulässig) unberührt. Andererseits gibt es keine direkte Verknüpfung mehr zwischen Art 88 DSGVO, dem ArbVG und der Strafnorm des Art 83 DSGVO. Einem rein betriebsverfassungsrechtlichen Vergehen könne daher nur mit arbeits- bzw betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsschutzinstrumenten begegnet werden. Eine Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats könne aber keine Strafe nach der DSGVO nach sich ziehen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6629/22/2018

20.12.2018
Heft 6629/2018