Info aktuell / Finanzverwaltung

Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2019 12.600 € . Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2018.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2018/763

31.10.2018
Heft 20/2018