Zu 2 Ob 68/18s = Zak 2018/491, 258: Die Verbindung der rechtzeitig eingebrachten Leistungsklage auf Schmerzengeld mit einem Feststellungsbegehren ermöglicht es dem Geschädigten, sein Schmerzengeldbegehren auch nach Ablauf der Verjährungsfrist wegen des unverhofft günstigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zu erweitern.
Der Autor wendet sich gegen das Erfordernis eines Feststellungsbegehrens in jenen Fällen, in denen der Geschädigte dazu keinen anderen Anlass hat, etwa weil keine künftigen Schmerzen zu erwarten sind. In solchen Fällen sollte die Erweiterung des Schmerzengeldbegehrens nach einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten auch ohne Feststellungsbegehren unabhängig von der Verjährungsfrist möglich sein.
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