Ergebnisse einer empirischen Untersuchung
Den Ausgangspunkt für den vorliegenden Beitrag bildet das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG) 2008, welches mit Juni 2008 in Kraft getreten ist und Teile der Abschlussprüfungsrichtlinie1) und der Änderungsrichtlinie2) in nationales Recht umgesetzt hat. Im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Jahresabschlussprüfers führte das URÄG 2008 ua zu einer erweiterten Berichtspflicht über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle der Rechnungslegungsprozesse eines geprüften Unternehmens. Im Gegensatz dazu bleiben vom internationalen Trend zu einer verkürzten Berichterstattung abweichende Rechtsnormen (im Besonderen die Verpflichtung des Abschlussprüfers zur Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses)3) auch in dieser Gesetzesnovelle unverändert.
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