Bis zum Jahr 2020 werden Unternehmen verpflichtet, elektronische Zustellungen entgegenzunehmen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zustellsystemen - auf Basis des ZustG (elektronische Zustelldienste, Kommunikationssysteme der Behörde) bzw anderer Verfahrensgesetze (Elektronischer Rechtsverkehr gem GOG, FinanzOnline gem BAO) - wurde mit dem Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl I 2017/40) ein Anzeigemodul eingeführt, damit die Empfänger eine einheitliche Übersicht der für sie bereitgehaltenen Zustellstücke erhalten. Die Verfügbarkeit dieses Anzeigemoduls wurde nun im BGBl II 2018/110 kundgemacht.
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