Das AFRAC veröffentlicht seine Stellungnahme zur Angabe von Vorjahreszahlen gem § 223 Abs 2 UGB. Die Stellungnahme definiert Posten im Sinne dieser unternehmensrechtlichen Norm, für die Vorjahresangaben erforderlich sind; Posten sind demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch im Anhang zu finden. Es werden vor diesem Hintergrund ua die folgenden Anhangsangaben analysiert: § 237 Z 8a und Z 8b. Weiters wird die Anwendung des § 223 Abs 2 UGB bei Gesetzesänderungen gezeigt.
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