Das AFRAC veröffentlichte die überarbeitete Stellungnahme "Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten". Darin wird nun zum einen in der Basis for Conclusions Folgendes klargestellt: Der beizulegende Zeitwert gem § 237a Abs 3 UGB wird auf Basis von Marktwerten und in Ermangelung solcher Marktwerte mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt, sofern diese eine angemessene Marktwertannäherung gewährleisten. Der Marktwert eines derivativen Finanzinstruments berücksichtigt ua Ausfallrisiken und eine Marktwertannäherung sollte diese Berücksichtigung ebenso nachvollziehen. Aus Sicht des AFRAC wird jedoch unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit der Ausfallrisiken, insbesondere in Bezug auf den Umfang des Derivategeschäfts und die Bedeutung des Derivategeschäfts für das Geschäftsmodell des bilanzierenden Unternehmens, eine differenzierte Beurteilung vertretbar sein. Zum anderen wurde das Kapitel 9 zur Bilanzierung eines Macro-Hedge von Zinsrisiken durch Kreditinstitute (Fassung vom Dezember 2011), dessen Anwendung aus aktuellem Anlass bereits im Dezember 2011 verschoben wurde, gestrichen.
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