ASVG: § 19a, § 255 Abs 7
Personen, die schon bei Eintritt in das Erwerbsleben aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber zumindest 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben, haben nach § 255 Abs 7 ASVG Anspruch auf eine Invaliditätspension. Aufgrund der bewussten Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen Beitragszeiten aus Pflichtversicherung, Teilversicherung und freiwilliger Versicherung im Bereich der Pensionsversicherung sind Beitragszeiten aus einer freiwilligen Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG für die in § 255 Abs 7 ASVG geforderte Wartezeit von 120 Beitragsmonaten nicht zu berücksichtigen.
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