Nach Ansicht des BFG war eine unterschiedliche Behandlung natürlicher Personen und Körperschaften aufgrund der gleichzeitig erfolgten Absenkung des KöSt-Tarifs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem BBG 2011 bzw dem 1. StabG 2012 habe der Gesetzgeber bei Kapitalvermögen und Grundstücken sowohl für natürliche Personen als auch Körperschaften einen linearen
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