Vollkaufleute müssen sich gem. § 201 Abs. 2 Z. 2 HGB zwingend über den Fortbestand ihres Unternehmens Gewißheit verschaffen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften hat der Wirtschaftsprüfer die damit meist notwendigen Unternehmenspläne auch zu prüfen.
Nach der endgültigen Umsetzung der 4. und 7. Richtlinie der Europäischen Union in Österreich im Jahr 1996 unterliegen gemäß § 268 HGB alle Aktiengesellschaften, alle großen und mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (bzw. Personengesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 5 HGB) und alle kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, der Verpflichtung zur Prüfung ihres Jahresabschlusses (Einzelabschlusses). 1)
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