Die steuerliche Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen hat in der Vergangenheit immer wieder Anlaß zu Diskussionen gegeben. Im Verhältnis zum Handelsrecht ergeben sich daher besonders im Wirtschaftsjahr 1999 bzw. einem abweichenden Wirtschaftsjahr 1998/99 Übergangsprobleme.
§ 198 Abs. 8 Z. 4 lit. c HGB i.d.F. EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 (BGBl. 1996/304) schreibt vor, daß Rückstellungen für Jubiläumsgelder zwingend zu bilden sind. Die ErläutRV zum EU-GesRÄG 1996 bezeichnen die ausdrückliche Erwähnung der Jubiläumsgelder als bloße Klarstellung und geben damit zu erkennen, daß handelsrechtlich auch vor 1996, zumindest aber seit dem Inkrafttreten des RLG (BGBl. 1990/475) bereits eine Verpflichtung zur Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen bestand.
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