Der Betriebsrat wird entlassen. Der Betriebsinhaber hat umgehend gemäß § 122 Abs 3 ArbVG beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht auf nachträgliche Zustimmung geklagt.
Darf der Betriebsinhaber zwischenzeitlich den Zugang zum Unternehmen - nur in Begleitung möglich - für den Betriebsrat einschränken?
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