Anmerkungen zu OLG Graz 5 R 244/06a vom 6. 3. 20071)
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Graz betrifft bisher in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Fragen zur Haftung des Gründungs- und Kapitalerhöhungsprüfers. Zum einen geht es darum, ob die Haftung mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens abgewendet werden kann (dh eine ordnungsgemäße Prüfung hätte die Kapitalmaßnahme verhindert und hat deswegen keinen Schaden bewirkt), zum anderen werden die Voraussetzungen für die Einbringung von Forderungen als Sacheinlage zur Verrechnung behandelt. Der Beitrag nimmt vor dem Hintergrund des Urteils des OLG dazu Stellung.
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