Bei Verschmelzungen und Umwandlungen auf den Hauptgesellschafter, der Kapitalgesellschafter ist, wie auch für Abspaltungen zur Aufnahme ist zu beachten, dass es nicht zu einer verdeckten Herabsetzung des gebundenen Eigenkapitals bei der übertragenden Gesellschaft kommt.
Durch die aktuelle Entscheidung des OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b 1) sind Grundsätze für die Kapitalerhaltungsvorschriften bei Verschmelzungen vom Höchstgericht klar ausgedrückt worden. In der Folge sollen die Leitlinien der Entscheidung für die wichtigsten Konstellationen dargestellt werden.
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