In aller Kürze

Kein Bewertungsausspruch bei Auskunftsbegehren gegen Provider

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-G (HiNBG; siehe Zak 2020/697, 396) wurden Auskunftsbegehren gegen Host-Provider in das Außerstreitverfahren verlagert (§ 18 Abs 4a ECG). In 6 Ob 180/21w hat der OGH klargestellt, dass das Rekursgericht eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes in Hinblick auf die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 59 Abs 2 AußStrG) jedenfalls zu unterlassen hat, weil der Entscheidungsgegenstand bei einem Auskunftsbegehren keine rein vermögensrechtliche Natur aufweist. Wie nachgelagerte datenschutzrechtliche Begehren (dazu Zak 2020/690, 387) diene auch das Auskunftsbegehren nicht ausschließlich vermögensrechtlichen Interessen.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/497

09.09.2022
Heft 14/2022