In aller Kürze

Kein Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug durch Ruhendstellung des Verfahrens

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Prozessbetrug kann nach Ansicht des OGH (15 Os 95/16h) aus dem Umstand, dass die Parteien in dem Zivilverfahren gem § 168 ZPO Ruhen vereinbart haben, nicht abgeleitet werden.

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Artikel-Nr.
Zak 2017/31

01.02.2017
Heft 2/2017