Die errichtende Umwandlung eines Gruppenmitgliedes unter Beitritt eines Komplementärs ohne Vermögenseinlage (bloßer Haftgesellschafter) in eine Kommanditgesellschaft innerhalb der dreijährigen Mindestdauer führe nicht zu einem rückwirkenden Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, weil eine Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe vorliege.
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