Besprechungsaufsatz zu OGH 9. 11. 2016, 7 Ob 162/16y
In einer jüngeren Entscheidung beurteilte der OGH eine Prämiengestaltung bei einer Lebensversicherung, bei der als Prämie in den ersten fünf Jahren halb so viel zu bezahlen war wie in den Folgejahren, als Umgehungsgeschäft. Diese Sichtweise stützte er auf § 176 Abs 5 VersVG, worin eine Aliquotierung der Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren bei Rückkauf einer Lebensversicherung vorgesehen ist. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Voraussetzungen für ein Umgehungsgeschäft in solch einer Konstellation - anders als die vorliegende Entscheidung meint - nicht vorliegen. Auch die vom OGH herangezogene (Ersatz-)Berechnungsbasis für den Rückkaufswert ist abzulehnen.
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