In aller Kürze

Keine Datenschutz-Folgenabschätzung - BGBl

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Mit der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV) werden gemäß Art 35 Abs 5 VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) die Arten von Verarbeitungsvorgängen festgelegt, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Anlage zur DSFA-AV enthält 22 Punkte, dazu zählen ua:

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Artikel-Nr.
ARD 6601/1/2018

07.06.2018
Heft 6601/2018