In aller Kürze

Keine Pflicht des Busreiseveranstalters zur ständigen Beaufsichtigung des Gepäcks

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Vom Reiseveranstalter zu verlangen, während einer Stadtbesichtigung für eine ständige Beaufsichtigung des im versperrten Reisebus verwahrten Gepäcks zu sorgen, überspannt nach Ansicht des HG Wien (60 R 19/16y) seine vertraglichen Sorgfaltspflichten. Im konkreten Fall hatte der Busfahrer den Reisebus während einer Stadtbesichtigung in Rom auf einem Parkplatz abgestellt, mit dem er bisher keine negativen Erfahrungen in Bezug auf Diebstähle gemacht hatte. Er entfernte sich für etwa eine Stunde. In diesem Zeitraum wurden Gepäckstücke aus dem abgesperrten Kofferraum des Busses gestohlen. Das HG Wien lehnte eine Haftung des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden für den entstandenen Schaden ab.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2016/611

27.09.2016
Heft 17/2016