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Keine Unsachlichkeit der in § 122 Abs 1 WKG festgelegten Berechnungsmethode der "Kammerumlage 1"

Bearbeiterin: Sabine Sadlo

Die Berechnung der KU 1 kann anhand einer Durchschnittsbetrachtung erfolgen und auf den Regelfall abstellen. Soweit bloß bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund einer besonderen Gestaltung ihrer Umsätze (hier: Unternehmen mit hohen Umsätzen bei nur niedrigem Gewinn aus dem Emissionshandel) eine allenfalls unverhältnismäßige Inanspruchnahme erfolgt, bilden diese Härtefälle, die der Gesetzgeber in Kauf nehmen darf. VfGH 6. 3. 2017, G 126/2016.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2017/252

18.04.2017
Heft 7/2017