Um die Sanierungschancen insolventer Unternehmen zu erhöhen, wurde durch
das IRÄG 2010 mit § 25a IO eine sechsmonatige Vertragsauflösungssperre geschaffen. Sie greift allerdings nur, wenn die Auflösung des Vertrags die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden könnte. Diese Anwendungsvoraussetzung wurde bisher nur am Rande behandelt, kann aber zu zahlreichen Problemen führen, die dieser Beitrag aufzeigt. Der Autor zeigt eine Interpretation auf, die diese Probleme vermeidet und dem Zweck der Bestimmung dadurch gerecht wird.
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