Verdeckte Gewinnausschüttungen einer GmbH, etwa in Form von zu hohen Provisionszahlungen, müssen nach dem VwGH ihrem beherrschenden GmbH-Gesellschafter nicht tatsächlich ausbezahlt werden, um eine KESt-Einbehaltungspflicht auszulösen. Vielmehr führt bereits die Fälligkeit derartiger "Leistungen" ohne tatsächliche Auszahlung laut VwGH zum steuerpflichtigen Zufluss an den Gesellschafter (dry-income-Problematik). Im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers könnte neben der Fälligkeit auch die bloße Buchung einer fremdunüblichen "Leistungsvergütung" nach der Rsp einen Zufluss ohne tatsächliche Auszahlung auslösen. Zur Begründung knüpft der VwGH jeweils an das Gesellschaftsrecht an (Durchsetzbarkeit einer Weisung des beherrschenden Gesellschafters in der Generalversammlung, Befugnis zur Auszahlung als Gesellschafter-Geschäftsführer), ohne allerdings auf das gesellschaftsrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr einzugehen.
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