Durch das EU-AbgÄG 2016 sei das kleine Vereinsfest erstmalig in der BAO gesetzlich ausdrücklich geregelt worden. Durch § 45 Abs 1a BAO sollten die in den letzten Jahren mit zunehmender Intensität aufgetretenen Fragestellungen und Probleme hinsichtlich der Abgrenzung von kleinem und großem Vereinsfest einer Lösung zugeführt werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.