Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Körber-Risak, Arbeitszeit und Arbeitnehmerschutz, ZAS 2019, 106

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Verstößt der Arbeitgeber gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes und der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des AZG und ARG, so kann dies für Arbeitgeber hohe Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Schutzvorschriften, das Arbeitsinspektorat als Kontrollorgan, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und den Gang eines Verwaltungsstrafverfahrens. Arbeitgeber sind neben dem technischen Arbeitnehmerschutz (geregelt im ASchG und in den zugehörigen Durchführungsverordnungen) auch für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und die Aufzeichnung von Arbeitszeiten verantwortlich. Ob die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden, überwacht das Arbeitsinspektorat, das auch eine beratende, unterstützende und vermittelnde Funktion einnimmt. Schließlich wird auf die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung der entsprechenden Bestimmungen hingewiesen und auf die Möglichkeit, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, der für einen ihm übertragenen, abgegrenzten Bereich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind insbesondere die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG und § 23 ArbIG zu beachten.

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Artikel-Nr.
ARD 6644/16/2019

11.04.2019
Heft 6644/2019