Darlehensverträge erfahren eine steuerliche Anerkennung nur, wenn sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und einem Fremdvergleich standhalten, dh dass ein Abschluss auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen erfolgt wäre. Diese Kriterien kommen vor allem dann zum Tragen, wenn die Abgabenbehörde den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung bezweifelt.
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