Der gegenständliche Beitrag beleuchtet die rechnungswesenbezogenen Bestimmungen des Handels- und Gesellschaftsrechtes unter dem Blickpunkt der Krisen- bzw Insolvenzfrüherkennung. Es werden die Anforderungen an das Rechnungswesen konkretisiert und schematisch geordnet nach den gesetzlichen Aufgaben der Geschäftsleitung dargestellt.
1. Auftrag
„Klein- und Mittelbetriebe: 38 % sind buchmäßig überschuldet.“1) Diese Statistik sowie die von Jahr zu Jahr steigende Zahl an Unternehmensinsolvenzen, bei denen oftmals Vermögenslosigkeit gegeben ist2), machen klar, dass die gesetzlich verankerten Regelungen zur Insolvenzfrüh- erkennung an Aktualität nicht verlieren, sondern an Bedeutung und Wichtigkeit stark gewinnen. Krisenfrüherkennung bedeutet für die Unternehmensleitung - unabhängig von Rechtsform und Größe - eine Verpflichtung, gibt aber auch für die wirtschaftsberatenden Berufe - insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater und Rechtsanwälte - einen klaren Leistungsauftrag.
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