Ab 1. 9. 2018 erhalten - unabhängig von den diversen Spezialausnahmen laut Arbeitsruhegesetz (ARG), ARG-Verordnung oder Kollektivvertrag - die Unternehmen (fast) aller Branchen die Möglichkeit, Arbeitnehmer bei "vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf" an maximal vier Wochenenden (ab Samstag 13:00 Uhr) oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr zu beschäftigen (siehe dazu bereits Hitz, Das Arbeitszeitpaket 2018 - eine erste Analyse aus Sicht der Praxis (Teil 2), ARD 6612/4/2018).
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