Artikelrundschau / Personalverrechnung

Kronberger/Kraft, Lohnpfändungen bearbeiten → Kostenersätze erhalten, PVP 2018/48, 179

Bearbeiterin: Bettina Sabara

IZm Lohnpfändungen gibt es für die Personalverrechner, die die Lohnpfändungen für den Dienstgeber bearbeiten müssen, viele ToDos. Für die Bearbeitung von Lohnpfändungen können pauschale Kostenersätze geltend gemacht werden. Die Autoren geben einen verständlichen Überblick, wann welche Kosten in welcher Form geltend gemacht werden können. Dabei ist zwischen dem Kostenersatz für die vom Gericht aufgetragene Drittschuldnererklärung (§ 302 EO), die es idR nur einmal pro Exekution gibt, und dem Kostenersatz für die Pfändungsberechnung, die idR monatlich bei jeder Überweisung von pfändbaren Beträgen zu erfolgen hat, zu differenzieren. Hinsichtlich des Kostenersatzes für Drittschuldnererklärungen ist wiederum zwischen dem "großen Kostenersatz" iHv € 35,00 (wenn die Exekution zu einem Zeitpunkt dem Drittschuldner zugestellt wird, zu dem das zugrunde liegende DV noch aufrecht ist) und dem "kleinen Kostenersatz" iHv € 25,00 (wenn die gepfändete Person zB unbekannt oder nicht beim DG beschäftigt ist oder zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekution das DV bereits beendet hat) zu unterscheiden. Weiters wird erklärt, wie der Drittschuldner zum Kostenersatz kommt und welche Varianten ihm dabei zur Verfügung stehen.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6615/26/2018

13.09.2018
Heft 6615/2018