Zwischen dem Zugang einer Kündigungserklärung und dem Kündigungstermin (zB Quartal, Monatsende oder Ende der Lohnwoche) muss die Kündigungsfrist zur Gänze verstreichen. Diese ist für Angestellte und Arbeiter nach wie vor sehr unterschiedlich geregelt.
Die zu berücksichtigende Kündigungsfrist ist dem entsprechenden Gesetz (zB § 20 AngG, § 77 GewO 1859, §§ 1159 bis 1159 c ABGB, im Konkursfall § 25 KO) sowie (insbesondere bei Arbeitern) dem Kollektivvertrag und allenfalls dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Teilweise sind die Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Einige Kündigungsbestimmungen sehen längere Kündigungsfristen für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor. Die Kündigungsfristen für Arbeiter sind in den meisten Branchen wesentlich kürzer als die Kündigungsfristen für Angestellte. Dies ist der wesentlichste verbliebene Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten.
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