In Zusammenhang mit der Währungsumstellung auf den Euro stellt sich auch die Frage nach der Realisierung von Kursgewinnen und -verlusten, welche bei Devisenterminkontrakten und bei Währungsoptionen entstehen werden.
Mit der Einführung des Euro entfällt das Wechselkursrisiko zwischen den Währungen der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten. Damit steht mit dem Bekanntwerden der fixen Umrechnungsfaktoren zum 1. 1. 1999 fest, ob ein Devisengeschäft zu einem Kursgewinn oder zu einem Kursverlust führt. Es stellt sich die Frage, ob der Kursverlust und der Kursgewinn zum 31. 12. 1998, zum 1. 1. 1999, oder erst mit Erfüllung realisiert wird und wann er daher in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist. Diese Frage ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Vorsichtsprinzips, des Realisationsprinzips sowie der Werterhellungstheorie zu beantworten. Die anzuwendenden Realisationsgrundsätze sind dabei die gleichen wie bei der Kursverlust- und insb. der Kursgewinnrealisierung von (ungesicherten) Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten.
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