Mit dem AbgÄG 2016 habe der Gesetzgeber die Ausnahmen von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert. Hinsichtlich ihrer Anwendung bestehe kein Wahlrecht. Betrachtungsmaßstab für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen erfüllt seien, sei das gesamte Grundstück.
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