AFRAC hat am 1. 2. 2024 die insb um den Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2, den sog EKZ II, erweiterte Fachinformation "Aktuelle Fragen im Zusammenhang mit der Bilanzierung der Energiekostenzuschüsse 1 und 2 und der Rückforderung von COVID-19-Hilfen (UGB)" veröffentlicht.
Wie bereits beim EKZ I besteht auch beim EKZ II kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Forderung auf den EKZ II kann im Jahresabschluss eines Förderungswerbers daher nur dann bilanziert werden, wenn er am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist. Allerdings ist hinsichtlich des EKZ II zu beachten, dass entsprechend der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 18. 12. 2023 die beantragte Gesamtfördersumme für den EKZ II insgesamt "innerhalb des definierten budgetären Rahmens" liegt, sodass der grundsätzlich vorgesehene Auszahlungsvorbehalt wirtschaftlich nicht besteht. Wenn daher die sachlichen Voraussetzungen für den EKZ II erfüllt sind und bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die Förderungszusage für den Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2 vorliegt, besteht aufgrund der budgetären Bedeckung im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des EKZ II und kann die entsprechende Forderung aktiviert werden (im Detail siehe dazu insb Punkt 4.3 der AFRAC FI vom Februar 2024, abrufbar unter https://www.afrac.at/).
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