Das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 - URÄG 2008, BGBl I 2008/70, ist am 1. 6. 2008 in Kraft getreten. Dieser Kurzüberblick erwähnt nur die wichtigsten Neuerungen, von denen die meisten erstmals für nach dem 31. 8. 2008 beginnende Geschäftsjahre gelten.
1. § 38 UGB zum - vereinfacht - Übergang von Vertragsverhältnissen beim Unternehmenserwerb enthielt keine ausdrückliche Regelung, ob er auch auf die Verpachtung eines Unternehmens zu dessen Fortführung oder ähnliche Verträge über die Nutzungsüberlassung anzuwenden ist. Der neu eingeführte § 38 Abs 5a UGB bestimmt, dass Verträge über Pacht, Leihe, Fruchtnießung und Gebrauch an einem Unternehmen sowie deren Beendigung keinen Unternehmenserwerb iSd § 38 UGB bedeuten. § 38 Abs 5a UGB ist auf nach dem 31. 5. 2008 vereinbarte oder beendete Unternehmensübergänge anzuwenden. Für die Zeit davor hat der Gesetzgeber keine Klarstellung zur - in der Lehre umstrittenen - Geltung von § 38 UGB auf Pachtvorgänge und ähnliche Nutzungsüberlassung getroffen.
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