Bilanzrecht

Langfristigkeit als Kriterium für die Behandlung von Genussrechten als materielles Eigenkapital?

Eva Eberhartinger

Zur Beantwortung dieser Fragestellung wird unter der Prämisse, dass an materielles Eigenkapital keine strengeren Vorschriften als an formelles Eigenkapital gestellt werden können, ein Vergleich mit Inhalten des formellen Eigenkapitals herangezogen1).

In der Literatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Nachrangigkeit des zur Verfügung gestellten Genussrechtskapitals notwendiges Kriterium für die Bilanzierung dieses Kapitals als (materielles) Eigenkapital ist. Ebenfalls Einigkeit herrscht darüber, dass die Vergütung/Verzinsung in einer vom Erfolg des Unternehmens abhängigen Weise zu erfolgen hat2). Auch dies ist notwendiges Kriterium für die Bilanzierung als Eigenkapital3)).

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Artikel-Nr.
RWZ 1996, 77

20.03.1996
Heft 3/1996
Autor/in
Eva Eberhartinger

Univ.-Prof. Mag. Dr. Eva Eberhartinger, LL.M. ist Leiterin der Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre am Institut für Accounting and Auditing der WU Wien. Sie ist Mitglied des AFRAC und Autorin zahlreicher Fachpublikationen.