Zur Beantwortung dieser Fragestellung wird unter der Prämisse, dass an materielles Eigenkapital keine strengeren Vorschriften als an formelles Eigenkapital gestellt werden können, ein Vergleich mit Inhalten des formellen Eigenkapitals herangezogen1).
In der Literatur herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Nachrangigkeit des zur Verfügung gestellten Genussrechtskapitals notwendiges Kriterium für die Bilanzierung dieses Kapitals als (materielles) Eigenkapital ist. Ebenfalls Einigkeit herrscht darüber, dass die Vergütung/Verzinsung in einer vom Erfolg des Unternehmens abhängigen Weise zu erfolgen hat2). Auch dies ist notwendiges Kriterium für die Bilanzierung als Eigenkapital3)).
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