Immer weiter auseinander klaffende handels- und steuerrechtliche Bilanzierungsvorschriften bedingen bzw. erlauben den Ausweis latenter Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss. Im Beitrag erfolgt eine Erläuterung bzw. systematische Darstellung der Hauptprobleme _des Bilanzausweises latenter Steuern.
Die Bilanzierung latenter Steuern im Einzelabschluss wird in den § 198 Abs. 9, § 198 Abs. 10, § 226 Abs. 2 bzw. § 237 Z. 6 lit. c HGB gesetzlich geregelt. Das Problem der Abgrenzung latenter Steuern bezieht sich ausschließlich auf ergebnisabhängige Steuern. Steuerlatenzen ergeben sich durch unterschiedliche Vorschriften zwischen der handelsrechtlichen Bilanzierung und der steuerrechtlichen Einkommensermittlung. Der auf Basis des steuerrechtlichen Ergebnisses errechnete (effektive) Steueraufwand weicht bei Bestehen solcher Diskrepanzen von dem auf Grundlage des handelsrechtlichen Ergebnisses errechneten (fiktiven) Steueraufwand ab. Steuerabgrenzungen ermöglichen durch die Auflösung der positiven und negativen Differenzen, diese zeitliche Verschiebung der Steuerbelastungen und Steuerentlastungen auszugleichen. Das Ziel ist eine periodenrichtige und verursachungsgemäße Erfassung des Steueraufwandes gemäß dem handelsrechtlichen Ergebnis. Aus diesem Zweck folgt die Periodisierung des Steueraufwandes den handelsrechtlichen und nicht den steuerrechtlichen Grundsätzen. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende Steueraufwand umfasst somit neben den effektiv anfallenden Steuern auch die so genannten latenten Steuern.
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