Für den Einzelabschluß von Kapitalgesellschaften besteht die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für passive latente Steuern und ein Wahlrecht zur Berücksichtigung aktiver Abgrenzungsposten. Wird auf die Bildung einer aktiven Abgrenzung verzichtet, ist eine betragsmäßige Anhangangabe verpflichtend.
Das Problem der Abgrenzung latenter Steuern stellt sich, wenn Handelsbilanzgewinn und Steuerbilanzgewinn voneinander abweichen und somit der aus dem steuerlichen Ergebnis resultierende Ertragsteueraufwand in der Handelsbilanz in keinem sinnvollen und erklärbaren Zusammenhang zum veröffentlichten handelsrechtlichen Ergebnis steht.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.