Die Gestaltung von Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen (Reverse Factoring) kann zu einer intransparenten Darstellung der Finanzlage und einer schlechteren Vergleichbarkeit von Unternehmen führen. Ziel der neuen Angabeerfordernisse des IAS 7, welche seit Beginn 2024 verpflichtend anzuwenden sind, ist es, eine allfällige Intransparenz zu beseitigen bzw eindeutige Regelungen zu schaffen. Eine latente Intransparenz und fehlende Vergleichbarkeit ist auch mit der derzeitigen Darstellung der finanziellen Leistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbunden. Durch die Neuregelung des IFRS 18 (verpflichtend anzuwenden ab 1. Jänner 2027) erfolgt eine Gliederung der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung in drei Kategorien, vergleichbar mit der Gliederung der Kapitalflussrechnung. Beide Neuerungen haben damit eine unmittelbare (IAS 7) und eine mittelbare (IFRS 18) Auswirkung auf die Erstellung von Geldflussrechnungen.
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