Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen zur Bildung einer Umweltschutzrückstellung, wobei insbesondere auf Fragen der Werterhellung und der Bewertung der Rückstellung sowie der Liegenschaft eingegangen wird.
Ein Unternehmer erwirbt im Jahr 2002 ein unbebautes Grundstück um 1.000. Laut Kaufvertrag ist eine allfällige Sanierung des Grund und Bodens aufgrund Kontamination (Untersuchungen wurden in Auftrag gegeben, endgültige Ergebnisse liegen allerdings noch nicht vor) vom Verkäufer zu tragen. Die im Jahr 2003 durchgeführten Bodenanalysen ergeben Hinweise auf eine Kontamination, deren (auch gesetzlich geforderte) Beseitigung voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.500 verursacht. Die Umweltschutzbehörde wird von der Verunreinigung informiert, ein Bescheid auf Beseitigung derselben aber 2003 (noch) nicht erlassen. Käufer und Verkäufer vereinbaren 2003, dass der Käufer die Sanierung übernimmt, der Verkäufer die Kosten von 2.500 trägt und noch 2003 einen Betrag von 2.500 an den Verkäufer überweist.
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