Der VfGH ist der Auffassung, dass eine Verlängerung der in § 43 VwGVG normierten Verjährungsfrist von 15 auf 24 Monate des BFG für dem BFG durch Landesgesetz zur Entscheidung übertragene Verwaltungsstrafverfahren angesichts der (insb im Hinblick auf Fälle betreffend die Hinterziehung der Wiener Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen (auch die Materialien zu § 24 Abs 1 BFGG sprechen von "zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren") sachlich nicht gerechtfertigt ist und die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das BFG zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist. Die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt" in § 24 Abs 1 BFGG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist in Verfahren vor dem BFG nicht mehr anzuwenden. VfGH 27. 11. 2017, G 182/2017 ua.
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